Artikel 17 VO (EG) 2008/1077
Einzige Behörde
(1) In jedem Mitgliedstaat ist eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller unter diese Verordnung fallenden Daten zuständig.
(2) Die Mitgliedstaaten tauschen Listen und Angaben zu den Ansprechpartnern der in Absatz 1 genannten Behörden aus und teilen diese der Kommission mit.
(3) Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.
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