Artikel 4 VO (EG) 2008/1077

Von den Schiffskapitänen oder ihren Beauftragten zu übermittelnde Daten

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Logbuch- und Umladedaten.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Beauftragten übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenstaats elektronisch die Daten, die in der Anlandeerklärung enthalten sind.

(3) Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.

(4) Soweit nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt.

(5) Will ein Schiff in einen Hafen in einem Mitgliedstaat einlaufen, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die in Absatz 4 genannte Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen unmittelbar nach deren Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

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