Artikel 9 VO (EG) 2008/1077

Ausnahmen

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Kapitäne von Schiffen unter seiner Flagge von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 und von der Verpflichtung, Geräte für die elektronische Datenübermittlung gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 an Bord zu führen, freistellen, wenn sie in den Gewässern, die seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, Fangreisen von höchstens 24 Stunden unternehmen, vorausgesetzt, sie landen ihren Fang nicht außerhalb seines Hoheitsgebiets an.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die die Daten über ihre Fangtätigkeiten elektronisch erfassen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Logbuch auf Papier zu führen und die Anlande- und Umladeerklärung auf Papier auszufüllen.

(3) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Beauftragten, die ihren Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden, werden von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.

(4) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren. Schiffe, die in den Geltungsbereich solcher Übereinkünfte fallen, sind in diesen Gewässern vom Führen eines Logbuchs auf Papier freigestellt.

(5) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die die in Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben der Aufwandsmeldung in ihre elektronischen Logbücher eingeben, sind von der Verpflichtung freigestellt, ihre Aufwandsmeldungen per Fernschreiber, über das Schiffsüberwachungssystem, per Fax, telefonisch oder per Funk zu übermitteln.

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