Artikel 11 VO (EG) 2008/1078

Prüfung der Erstattungsanträge

(1) Die Kommission prüft, ob die Erstattungsanträge den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) Für die Prüfung des Erstattungsantrags kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.

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