ANHANG I VO (EG) 2008/1078

Erstattungsfähigkeit der Ausgaben für die Durchführung der nationalen Programme

Die in die folgenden Kategorien fallenden Kosten sind erstattungsfähig:
a)
Personalkosten:

Den Personalkosten liegt die Zeit zugrunde, die ausschließlich das wissenschaftliche oder technische Personal tatsächlich für das nationale Programm aufgewendet hat.

Die Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlich für das nationale Programm aufgewendeten Arbeitszeit bestimmt und nach den tatsächlichen Arbeitskosten (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Rentenbeiträge), jedoch ausschließlich aller sonstigen Kosten berechnet.

Die Stunden-/Tagessätze werden auf der Grundlage von 210 Arbeitstagen pro Jahr berechnet.

Die vom Personal für das Programm aufgewendete Zeit muss vollständig in den Aufzeichnungen (Arbeitszeitbogen) erscheinen und mindestens einmal im Monat von der verantwortlichen Person bestätigt werden. Die Arbeitszeitbogen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

b)
Reisekosten:

Reisekosten werden nach den internen Vorschriften des Mitgliedstaats oder Partners berechnet. Reisen in Drittländer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission, sofern sie nicht im nationalen Programm vorgesehen sind.

c)
Gebrauchsgüter:

Gebrauchsgüter müssen eine voraussichtliche Lebensdauer haben, die nicht kürzer ist als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms. Sie sind als Gebrauchsgüter inventarisiert oder gelten nach den Buchführungsregeln und -grundsätzen des betreffenden Mitgliedstaats oder Partners als Aktiva.

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Ausgaben wird davon ausgegangen, dass Gebrauchsgüter eine voraussichtliche Lebensdauer von 36 Monaten haben, wenn es sich um EDV-Ausrüstungen mit einem Anschaffungspreis bis zu 25000 EUR handelt, und von 60 Monaten bei anderen Gebrauchsgütern. Der erstattungsfähige Betrag hängt von der zugrunde gelegten Lebensdauer im Verhältnis zur Programmlaufzeit ab. Der zur Berechnung dieses Betrags zugrunde gelegte Zeitraum beginnt mit dem tatsächlichen Anlaufdatum des Programms bzw. dem Datum des Kaufs der Güter, wenn dieses nach dem tatsächlichen Anlaufdatum liegt, und endet mit dem Datum des Abschlusses des Programms. Der Nutzungsgrad der Gebrauchsgüter während dieses Zeitraums ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Gebrauchsgüter können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Beginns des nationalen Programms gekauft oder mit Kaufoption geleast worden sein.

Für den Erwerb von Gebrauchsgütern gelten die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

Ausgaben für Gebrauchsgüter sind durch beglaubigte Rechnungen mit Lieferdatum zu belegen, die der Kommission zusammen mit der Ausgabenerklärung zu übermitteln sind.

d)
Verbrauchsgüter einschließlich EDV-Kosten:

Ausgaben für Verbrauchsgüter sind Ausgaben für die Anschaffung, Herstellung, Reparatur oder Benutzung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen, die voraussichtlich eine kürzere Lebensdauer haben als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms. Verbrauchsgüter sind nicht als Gebrauchsgüter des Mitgliedstaats oder der Partner inventarisiert oder gelten nach den Buchführungsregeln und -grundsätzen des Mitgliedstaats oder der Partners nicht als Aktiva.

Sie müssen so ausführlich beschrieben werden, dass ihre Erstattungsfähigkeit beurteilt werden kann.

EDV-Kosten für die Entwicklung und Lieferung von Software zur Verwaltung und Abfrage von Datenbanken an die Mitgliedstaaten sind erstattungsfähig.

e)
Schiffe:

Bei den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Forschungsreisen auf See, einschließlich jener, die mit gecharterten Schiffen durchgeführt werden, sind nur die Mietkosten und andere Betriebskosten erstattungsfähig. Mit der Ausgabenerklärung ist der Kommission eine beglaubigte Kopie der Rechnung zu übermitteln.

Gehört ein Schiff dem Mitgliedstaat oder dem Partner, so ist der Kommission mit der Ausgabenerklärung eine detaillierte Aufstellung zu übermitteln, aus der die Berechnung der Betriebskosten hervorgeht.

f)
Unterverträge/externe Unterstützung:

Hierunter fallen gewöhnliche und nicht innovative Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten und/oder die Partner, die diese Dienstleistungen nicht selbst erbringen können. Diese Kosten dürfen nicht mehr als 20 % der genehmigen Gesamtjahresmittel ausmachen. Übersteigt der Gesamtbetrag der Unterverträge im Rahmen des nationalen Programms diese Obergrenze, so ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission erforderlich.

Die Vergabe von Unteraufträgen durch einen Mitgliedstaat/Partner muss den geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Gemeinschaftsrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen entsprechen.

Die Unterauftragnehmer müssen auf allen Rechnungen deutlich auf das nationale Programm und Modul (d. h. Nummer und Titel oder Kurzbezeichnung) verweisen. Alle Rechnungen müssen so detailliert sein, dass eine Bestimmung einzelner Posten der erbrachten Leistung möglich ist (d. h. genaue Beschreibung und Angabe der Kosten jedes Postens).

Die Mitgliedstaaten und die Partner müssen sicherstellen, dass der Kommission und dem Rechnungshof bei jedem Unterauftrag ausdrücklich die Befugnis eingeräumt wird, bei Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Drittländer können, wenn ihr Beitrag für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen als notwendig angesehen wird und eine schriftliche Genehmigung der Kommission eingeholt wurde, als Unterauftragnehmer an einem nationalen Programm teilnehmen.

Mit der Ausgabenerklärung sind der Kommission eine beglaubigte Kopie des Vertrags mit dem Unterauftragnehmer und alle anschließenden Zahlungsbelege zu übermitteln.

g)
Sonstige spezielle Kosten:

Sonstige zusätzliche oder unvorhergesehene Ausgaben, die weder in eine der genannten Kategorien fallen noch in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung enthalten sind, können im Rahmen des Programms nur mit vorheriger Zustimmung der Kommission berücksichtigt werden.

h)
Unterstützung für wissenschaftliche Beratung:

Tagegelder und Reisekosten sind für die Dauer der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 genannten Sitzungen gemäß den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 erstattungsfähig.

Mit der Ausgabenerklärung ist der Kommission eine beglaubigte Kopie der Reiseunterlagen zu übermitteln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.