Präambel VO (EG) 2008/108
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) findet das Regelungsverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(****) bei der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen Anwendung.
- (2)
- Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
- (3)
- Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erlassen; weitere Lebensmittel festzulegen, denen bestimmte Vitamine oder Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen; Beschlüsse zur Festlegung und/oder Änderung der Listen der zugelassenen, verbotenen oder eingeschränkten anderen Stoffe zu fassen; die Bedingungen festzulegen, unter denen Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden dürfen wie Reinheitskriterien, Höchstgehalte, Mindestgehalte und andere Beschränkungen oder Verbote des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln; und Ausnahmen von einigen Bestimmungen der genannten Verordnung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
- (4)
- Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, muss die Kommission die Möglichkeit haben, bei der Streichung und bei der Aufnahme und Änderung bestimmter anderer Stoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 40.
- (**)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.
- (***)
ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
- (****)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
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