Präambel VO (EG) 2008/1082

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(1)
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD ( „Antragsteller” ), einem ausführenden Hersteller in Malaysia ( „betroffenes Land” ), gestellt.
B.
WARE
(2)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Malaysia ( „betroffene Ware” ), das derzeit unter KN-Code 39076020 eingereiht wird.
C.
GELTENDE MAßNAHMEN
(3)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates(2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Malaysia in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll von 160,1 EUR/t; ausgenommen sind lediglich Einfuhren von mehreren, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zölle gelten.
D.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(4)
Der Antragsteller machte geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 ( „ursprünglicher Untersuchungszeitraum” ), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.
(5)
Ferner habe er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.
E.
VERFAHREN
(6)
Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
(7)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, um die individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft einen unternehmensspezifischen Zollsatz festzusetzen.
(8)
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft zu ändern.
F.
AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(9)
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung erhoben werden können, falls die Überprüfung zur Feststellung von Dumping beim Antragsteller führt. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.
G.
FRISTEN
(10)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(11)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(12)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
I.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(13)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3) verarbeitet.
J.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(14)
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in dieser Untersuchung berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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