Artikel 10 VO (EG) 2008/1099
Durchführungsbestimmungen
(1) Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
- a)
- Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3);
- b)
- Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3);
- c)
- Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3);
- d)
- Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2);
- e)
- Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2);
- f)
- Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);
(2) Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.
(3) Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.