Artikel 10 VO (EG) 2008/1099

Durchführungsbestimmungen

(1) Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3);
b)
Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3);
c)
Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3);
d)
Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2);
e)
Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2);
f)
Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);

(2) Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.

(3) Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.

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