Artikel 2 VO (EG) 2008/1099

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Gemeinschaftsstatistiken” : Es gilt die Definition in Artikel 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
b)
„Erstellung von Statistiken” : Es gilt die Definition in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
c)
„Kommission (Eurostat)” : Es gilt die Definition in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
d)
„Energieprodukte” : Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form;
e)
„Aggregate” : auf nationaler Ebene zusammengefasste Daten über die Behandlung oder Nutzung von Energieprodukten wie Erzeugung, Handel, Bestände, Umwandlung, Verbrauch, und über strukturelle Merkmale des Energieversorgungssystems wie installierte Leistung von Kraftwerken oder Produktionskapazität von Mineralöl verarbeitenden Betrieben;
f)
„Datenqualität” : Merkmale der Datenqualität sind Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit der Übermittlung, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Vollständigkeit.

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