Artikel 4 VO (EG) 2008/1099
Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten
(1) Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:
- a)
- Energiestatistiken nach Anhang B jährlich;
- b)
- Energiestatistiken nach Anhang C monatlich;
- c)
- kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.
(2) Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.
(3) Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
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