Artikel 4 VO (EG) 2008/1099

Aggregate, Energieprodukte und Häufigkeit der Übermittlung einzelstaatlicher statistischer Daten

(1) Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:

a)
Energiestatistiken nach Anhang B jährlich;
b)
Energiestatistiken nach Anhang C monatlich;
c)
kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.

(2) Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.

(3) Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

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