Artikel 17 VO (EG) 2008/110

Eintragung geografischer Angaben

(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe in Anhang III müssen der Kommission in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorgelegt werden oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Die Anträge sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen eine technische Unterlage mit den Spezifikationen enthalten, denen die betreffende Spirituose entsprechen muss.

(2) Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, werden die Anträge nach Absatz 1 von dem Ursprungsmitgliedstaat der Spirituose eingereicht.

(3) Bei geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, werden die Anträge nach Absatz 1 der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes vorgelegt und müssen Belege dafür enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

(4) Die technische Unterlage nach Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden wichtigsten Spezifikationen:

a)
den Namen und die Kategorie der Spirituose einschließlich der geografischen Angabe;
b)
eine Beschreibung der Spirituose anhand der wichtigsten physikalischen, chemischen und/oder sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses sowie die besonderen Merkmale der Spirituose im Vergleich zu den anderen Erzeugnissen der einschlägigen Kategorie;
c)
die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
d)
die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung der Spirituose und gegebenenfalls der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren;
e)
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt;
f)
gegebenenfalls zu erfüllende Anforderungen aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher und/oder regionaler Rechtsvorschriften;
g)
Name und Kontaktadresse des Antragstellers;
h)
alle Ergänzungen der geografischen Angabe und/oder alle besonderen Etikettierungsregeln gemäß der einschlägigen technischen Unterlage.

(5) Die Kommission überprüft innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Absatz 1, ob der Antrag dieser Verordnung genügt.

(6) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag nach Absatz 1 dieser Verordnung genügt, werden die in Absatz 4 genannten wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(7) Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der technischen Unterlage kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, wegen Nichterfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung der geografischen Angabe in Anhang III erheben. Der Einspruch, der ordnungsgemäß begründet sein muss, ist der Kommission in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen, oder es ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

(8) Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle unter Berücksichtigung etwaiger gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erhobener Einsprüche, ob die geografische Angabe in Anhang III eingetragen wird. Dieser Beschluss wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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