Artikel 28 VO (EG) 2008/110

Übergangs- und andere besondere Maßnahmen

(1) Nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle werden gegebenenfalls Maßnahmen zur Änderung dieser Verordnung getroffen, um

a)
bis zum 20. Februar 2011 den Übergang von der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 auf die vorliegende Verordnung zu erleichtern;
b)
in ordnungsgemäß begründeten Fällen von den Artikeln 17 und 22 abzuweichen;
c)
ein Gemeinschaftszeichen für geografische Angaben für den Spirituosensektor einzuführen.

(2) Gegebenenfalls werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen zur Lösung bestimmter praktischer Probleme angenommen, indem beispielsweise in bestimmten Fällen die Nennung des Herstellungsorts in der Etikettierung verbindlich vorgeschrieben wird, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern und um die Anwendung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen sicherzustellen.

(3) Spirituosen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen bis zum 20. Mai 2009 weiterhin gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 hergestellt werden. Spirituosen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vor dem 20. Februar 2008 oder bis zum 20. Mai 2009 hergestellt wurden, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

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