Artikel 5 VO (EG) 2008/110

Allgemeine Regeln für die Kategorien von Spirituosen

(1) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 1 bis 14 in Anhang II gilt für die darin definierten Spirituosen Folgendes:

a)
sie wurden ausschließlich aus den Ausgangsstoffen, die in der einschlägigen Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose vorgesehen sind, durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt;
b)
ihnen wurde kein Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt;
c)
sie enthalten keine zugesetzten Aromastoffe;
d)
sie enthalten nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe;
e)
sie werden nur gesüßt, um entsprechend Anhang I Nummer 3 den endgültigen Geschmack des Erzeugnisses abzurunden. Über die zulässigen Höchstwerte der in Anhang I Nummer 3 Buchstaben a bis f aufgeführten zur Geschmacksabrundung verwendeten Produkte wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden. Den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist Rechnung zu tragen.

(2) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien mit den Nummern 15 bis 46 des Anhangs II können die darin definierten Spirituosen:

a)
aus jedem landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags gewonnen werden;
b)
einen Zusatz von Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5 der vorliegenden Verordnung enthalten;
c)
enthält Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln(1) und Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung;
d)
Farbstoffe im Sinne des Anhangs I Nummer 10 der vorliegenden Verordnung enthalten;
e)
entsprechend Anhang I und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gesüßt werden, um besonderen Merkmalen des Erzeugnisses zu entsprechen.

(3) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Anhangs II können sonstige Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 1 bis 46 nicht entsprechen:

a)
aus jedem landwirtschaftlichen Ausgangsstoff im Sinne des Anhangs I des Vertrags und/oder aus für den menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln gewonnen werden;
b)
einen Zusatz von Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 5 der vorliegenden Verordnung enthalten;
c)
enthält ein oder mehrere Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
d)
Farbstoffe im Sinne des Anhangs I Nummer 10 der vorliegenden Verordnung enthalten;
e)
gemäß Anhang I Nummer 3 gesüßt werden, um besonderen Merkmalen des Erzeugnisses zu entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

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