ANHANG I VO (EG) 2008/110

TECHNISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN

Die technischen Begriffsbestimmungen und Anforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 7 sind die folgenden:

1.
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs weist folgende Merkmale auf:

a)
sensorische Eigenschaften: kein feststellbarer Fremdgeschmack;
b)
Mindestalkoholgehalt: 96,0 % vol;
c)
Höchstwerte an Nebenbestandteilen:

i)
Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure in g/hl r. A.: 1,5,
ii)
Ester, ausgedrückt als Ethylacetat in g/hl r. A.: 1,3,
iii)
Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd in g/hl r. A.: 0,5,
iv)
höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2-Propanol-1 in g/hl r. A.: 0,5,
v)
Methanol, ausgedrückt in g/hl r. A.: 30,
vi)
Abdampfrückstand in g/hl r. A.: 1,5,
vii)
flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff in g/hl r. A.: 0,1,
viii)
Furfural: nicht nachweisbar.

2.
Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs

Eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation nach alkoholischer Gärung eines oder mehrerer in Anhang I des Vertrags genannter landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch das Aroma und den Geschmack des (der) verwendeten Ausgangsstoffes (Ausgangsstoffe) bewahrt hat.

Wird auf den verwendeten Ausgangsstoff Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus dem betreffenden Ausgangsstoff gewonnen werden.

3.
Süßung

Verfahren, bei dem eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden:

a)
Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung(1);
b)
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost;
c)
karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
d)
Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig(2);
e)
Johannisbrotsirup;
f)
andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

4.
Mischung

Verfahren, bei dem zwei oder mehr verschiedene Getränke zur Gewinnung eines neuen Getränks miteinander vermischt werden.

5.
Zusatz von Alkohol

Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.

6.
Zusatz von Wasser

Bei der Herstellung von Spirituosen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern die Qualität des Wassers den Richtlinien 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern(3) und 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(4) entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

7.
Zusammenstellung, Blend, Blending

Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen derselben Kategorie zusammengebracht werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, wobei diese durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bedingt sind:

a)
Herstellungsmethode;
b)
verwendete Destillationsgeräte;
c)
Reifungsdauer;
d)
Erzeugungsgebiet.

Das gewonnene Getränk gehört derselben Kategorie an wie die ursprünglichen Getränke vor der Zusammenstellung.

8.
Reifung oder Alterung

Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose neue sensorische Eigenschaften erhält.

9.
Aromatisierung

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Aromen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet werden.

10.
Färbung

Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(5) verwendet werden.

11.
Alkoholgehalt

Das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 oC zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur.

12.
Gehalt an flüchtigen Bestandteilen

Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen — außer Ethylalkohol und Methanol —, die ausschließlich auf die Destillation bzw. erneute Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe zurückgehen, bei einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.

13.
Herstellungsort

Der Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung des Fertigerzeugnisses stattgefunden hat, in der die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.

14.
Bezeichnung

Die Begriffe, die für ein Getränk in der Etikettierung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden.

15.
Aufmachung

Die Begriffe, die in der Etikettierung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich der Flasche und des Verschlusses, verwendet werden.

16.
Etikettierung

Alle Bezeichnungen und anderen Hinweise, Zeichen, grafische Darstellungen oder Handelsmarken, die der Unterscheidung eines Getränks dienen und die auf dem Behältnis einschließlich seiner Siegelkappe, des Anhängers am Behältnis oder des Überzugs am Flaschenhals erscheinen.

17.
Verpackung

Die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten, die beim Transport und/oder Verkauf eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.

(2)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(3)

ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(5)

ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

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