Artikel 3 VO (EG) 2008/1100
Kontrollen aufgrund der in Anhang I genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.