Artikel 3 VO (EG) 2008/1100

Kontrollen aufgrund der in Anhang I genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt.

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