ANHANG I VO (EG) 2008/1100
TEIL 1
Abschnitt 1
- a)
- Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr(*), wonach Fahrzeuge folgenden Kontrollen unterzogen werden können: Stichprobenkontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für Gewichte und Kontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für die Abmessungen lediglich im Falle eines Verdachts auf Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 96/53/EG.
- b)
- Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(**), wonach jeder Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber anerkennt, dass ein Fahrzeug einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist; diese Anerkennung bedeutet, dass eine Überprüfung durch innerstaatliche Stellen überall im Gebiet der Mitgliedstaaten stattfinden kann.
- c)
- Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr(***), wonach die Übereinstimmung mit der Richtlinie anhand verschiedener im gemieteten Fahrzeug mitzuführender Unterlagen, nämlich des Vertrags über den Verleih des Fahrzeugs und des Beschäftigungsvertrags des Fahrers, nachgewiesen werden muss.
- d)
- Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe(****), wonach die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Beachtung der Richtlinie die Vorlage der Schiffsatteste, Zeugnisse oder Zulassungsurkunden verlangen können.
- e)
- Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe(*****), wonach die Mitgliedstaaten jederzeit überprüfen können, ob das Schiff ein im Sinne dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt.
Abschnitt 2
- a)
- Artikel 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen(******), wonach jede zuständige Kontrollperson die Vorlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolldokumente verlangen und überprüfen kann.
- b)
- Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(*******) wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Anwendung der Verordnung erstrecken.
- c)
- Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr(********), wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Übereinstimmung der Geräte mit der Verordnung erstrecken.
- d)
- Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten(*********), wonach eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist.
TEIL 2
- a)
- Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahrzeugen für die Beförderung von Waren und Personen.
- b)
-
Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere:
- i)
-
Dokumente
- —
-
Ausbildungsbescheinigung des Fahrers,
- —
-
Sicherheitshinweise,
- —
-
Genehmigungsbescheinigung (ADR oder gleichwertige Normen),
- —
-
Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung (ADR oder gleichwertige Normen);
- ii)
-
Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefährlichen Güter befördert
- —
-
orangefarbene Warntafel
- —
-
Übereinstimmung,
- —
-
Anbringung am Fahrzeug;
- —
-
Gefahrzettel am Fahrzeug
- —
-
Übereinstimmung,
- —
-
Anbringung am Fahrzeug;
- —
-
Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbundene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter)
- —
-
Vorhandensein und Lesbarkeit,
- —
-
Datum der letzten Überprüfung,
- —
-
Stempel der Prüfstelle;
- iii)
-
Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen) des Fahrzeugs
- —
-
zusätzlicher Feuerlöscher,
- —
-
Sonderausrüstung;
- iv)
-
Ladung der Fahrzeuge
- —
-
Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks),
- —
-
Stauung der Versandstücke,
- —
-
Zusammenladeverbot.
- c)
-
Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, insbesondere
- i)
-
Dokumente:
- —
-
Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen für die Beförderungsmittel;
- ii)
-
besondere Beförderungsmittel, die für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel verwendet werden
- —
-
Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen),
- —
-
Unterscheidungszeichen;
- iii)
-
ordnungsgemäßes Funktionieren der besonderen Beförderungsmittel
- —
-
Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.
- (**)
ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.
- (***)
ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.
- (****)
ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.
- (*****)
ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.
- (******)
ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.
- (*******)
ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
- (********)
ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.
- (*********)
ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.
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