Präambel VO (EG) 2008/1100

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr(***) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(****). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik im Rahmen des Vertrags; diese zielt deshalb darauf ab, den Verkehrsfluss bei verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Gemeinschaft zu steigern.
(3)
Nach den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßen- und Binnenschiffsverkehr nehmen die Mitgliedstaaten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen vor, denen Fahrzeuge und Schiffe entsprechen müssen. Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen sind im Allgemeinen weiterhin gerechtfertigt, um Störungen der Verkehrsmarktordnung zu vermeiden und die Sicherheit im Straßen- und im Schiffsverkehr zu gewährleisten.
(4)
Die Mitgliedstaaten können die vorgenannten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen.
(5)
Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen können mit der gleichen Wirksamkeit im gesamten Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden; der Grenzübertritt darf daher nicht als Vorwand für die Durchführung dieser Maßnahmen dienen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 47.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (ABl. C 317 vom 23.12.2006, S. 599) und Beschluss des Rates vom 15. September 2008.

(***)

ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 18.

(****)

Siehe Anhang II.

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