ANHANG VO (EG) 2008/1103

1.
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(*)

Was die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen jener Verordnung wiedergegebenen Formblätter vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wie folgt geändert:
1.
Artikel 74 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Aktualisierungen oder technische Anpassungen der in den Anhängen V und VI wiedergegebenen Formblätter werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.
Artikel 75 erhält folgende Fassung:

Artikel 75

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(**)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang dieser Verordnung wiedergegebenen Formblätter vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 wie folgt geändert:
1.
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang wiedergegebenen Formblätter wird von der Kommission vorgenommen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(***)

Was die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der humanitären Klausel sowie die für die Durchführung von Überstellungen erforderlichen Kriterien zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wie folgt geändert:
1.
Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.
Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.
Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen(****)

Was die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Formblätter in den Anhängen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Dementsprechend erhalten die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 folgende Fassung:Artikel 31

Änderungen der Anhänge

Die Kommission ändert die in den Anhängen enthaltenen Formblätter. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 32

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(**)

ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

(***)

ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(****)

ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.

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