Präambel VO (EG) 2008/1103

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 67,

auf vorschlag der kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(**),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(***),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(****) wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates(*****) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
(2)
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(******) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.
(3)
Das Vereinigte Königreich und Irland, die sich an der Annahme und Anwendung der durch diese Verordnung geänderten Rechtsakte beteiligt haben, beteiligen sich gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung.
(4)
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für diesen Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 35.

(**)

ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 1.

(***)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.

(****)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(*****)

ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(******)

ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

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