Anhang VO (EG) 2008/1126

Anleitungen zur Anwendung

Dieser Anhang ist Bestandteil der Interpretation.

Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes von Prämiengutschriften

AG1
Paragraph 6 des Beschlusses schreibt vor, dass der Teil der Gegenleistung, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, zu deren beizulegendem Zeitwert zu bewerten ist. Liegt keine Marktpreisnotierung für eine identische Prämiengutschrift vor, muss der beizulegende Zeitwert mit Hilfe einer anderen Bewertungstechnik bemessen werden.
AG2
Ein Unternehmen kann den beizulegenden Zeitwert von Prämiengutschriften anhand des beizulegenden Zeitwerts der Prämien bemessen, gegen die sie eingelöst werden können. Der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften trägt gegebenenfalls Folgendem Rechnung:

(a)
der Höhe der Nachlässe oder Anreize, die Kunden angeboten würden, die keine Prämiengutschriften aus einem ursprünglichen Verkauf erworben haben;
(b)
dem Anteil der Prämiengutschriften, die von Kunden voraussichtlich nicht eingelöst werden; und
(c)
dem Risiko der Nichterfüllung.

Wenn Kunden verschiedene Prämien zur Auswahl stehen, spiegelt der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften die beizulegenden Zeitwerte der Auswahl angebotener Prämien wider, die im Verhältnis zur Häufigkeit gewichtet werden, mit der Kunden die einzelnen Prämien voraussichtlich wählen.

AG3
In einigen Fällen können andere Bewertungstechniken verwendet werden. Wenn beispielsweise ein Dritter die Prämien liefert und vom Unternehmen für jede gewährte Prämiengutschrift bezahlt wird, könnte der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften anhand des an den Dritten gezahlten Betrags zuzüglich einer angemessenen Gewinnmarge bemessen werden. Die Auswahl und Anwendung einer Bewertungstechnik, die den Anforderungen von Paragraph 6 des Beschlusses genügt und unter den jeweiligen Umständen am angemessensten ist, erfordert eine Ermessensentscheidung.

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