Präambel VO (EG) 2008/1128

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(1), insbesondere auf Anhang XIII Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(2). In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 sind die Gemeinschaftsbestimmungen zur Durchführung der in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen festgelegt, darunter in der Anlage zu Anhang XIII die Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Liste).
(2)
Im Juli 2008 hat die NEAFC empfohlen, die IUU-Liste zu ändern. Die Empfehlung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

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