ANHANG VO (EG) 2008/1138
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 lauten in Anhang 7 ( „WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind” ) die „Sonstigen Bedingungen” wie folgt:
KN-Code | Bezeichnung | Sonstige Bedingungen |
---|---|---|
Zolltarifpositionen 17011110 |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 20000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t. Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 10000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t. |
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