Präambel VO (EG) 2008/1138

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden als „Kombinierte Nomenklatur” bezeichnet) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
(2)
Mit dem Beschluss 2008/870/EG(2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) im Namen der Gemeinschaft genehmigt, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

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