Artikel 3 VO (EG) 2008/1139
Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „CGPM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
- b)
- „Schwarzes Meer” ist das in der Entschließung CGPM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;
- c)
- „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
- d)
- „Quote” ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.
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