Artikel 3 VO (EG) 2008/1139

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„CGPM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)
„Schwarzes Meer” ist das in der Entschließung CGPM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;
c)
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
d)
„Quote” ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

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