Präambel VO (EG) 2008/1139

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gebieten und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu regeln.
(2)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.
(3)
Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
(4)
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.
(5)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist zu regeln, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
(6)
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.
(7)
Die Verringerung der Gesamtfangmöglichkeiten (TAC) für die Sprotte greift nicht den zukünftigen Niveaus für diese Fischbestände vor, die die Fischereiaktivität der anderen Anliegerstaaten des Schwarzen Meers berücksichtigen müssten.
(8)
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(3) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(4).
(9)
Eingedenk der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Steinbuttfang traditionell Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwendet wurden, und um eine angemessene Anpassung an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen, soll Schiffen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erlaubt werden, mit Netzen mit einer Maschenöffnung von nicht weniger als 360 mm Steinbuttfang zu betreiben.
(10)
Im Interesse einer wirksamen Durchführung und Kontrolle sollte die Messung der Maschenöffnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen(5) erfolgen.
(11)
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(4)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.