Artikel 10 VO (EG) 2008/1145

Anwendungsbereich

(1) Der vollständige und dauerhafte Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 setzt Folgendes voraus:

a)
die endgültige und vollständige Einstellung der Baumwollentkörnung in dem Betrieb bzw. in den Betrieben;
b)
den Abbau der gesamten Entkörnungsanlage und die Entfernung der Entkörnungsanlage aus dem Betrieb bzw. aus den Betrieben innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat;
c)
den endgültigen Ausschluss der Entkörnungsanlage aus der Baumwollverarbeitung in der Gemeinschaft durch

i)
Verbringung der Anlage in ein Drittland,
ii)
garantierte Verwendung der Anlage in einem anderen Sektor oder
iii)
Zerstörung der Anlage;

d)
die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Betriebsgeländes bzw. der -gelände sowie die Durchführung von Maßnahmen, die eine Umsetzung der Arbeitskräfte erleichtern, und
e)
die schriftliche Verpflichtung, die Produktionsstätte bzw. -stätten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Genehmigung des Antrags gemäß Buchstabe b nicht für die Baumwollentkörnung zu benutzen.

Mit Entkörnungsanlage ist die gesamte spezifische Ausrüstung gemeint, die für die Verarbeitung von nicht entkörnter Baumwolle zu entkörnter Baumwolle und ihren Nebenprodukten verwendet wird, einschließlich Zuführanlagen, Trockner, Reiniger, Rupfmaschinen, Egreniermaschinen, Kondensatoren, Linterreiniger und Ballenpressen.

(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen an den Abbau gemäß Absatz 1 festlegen.

(3) Die Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn die in Absatz 1 genannte Entkörnungsanlage in gutem Betriebszustand ist.

(4) Die Betriebsgebäude und -gelände können weiter für Tätigkeiten benutzt werden, die nicht mit der Baumwollherstellung oder -verarbeitung oder mit dem Baumwollhandel zusammenhängen.

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