Artikel 12 VO (EG) 2008/1145

Anwendungsbereich

Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden für materielle oder immaterielle Investitionen gewährt, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern und Folgendes betreffen:

a)
die Verarbeitung und/oder Vermarktung von Baumwolle und/oder
b)
die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit Baumwolle.

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