Artikel 16 VO (EG) 2008/1145

Förderkriterien

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten, von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen sind nur beihilfefähig, wenn sie folgenden Kriterien genügen:

a)
Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Anbau- und Verarbeitungsmethoden, die Folgendes gewährleisten:

i)
besondere Merkmale — auch des Erzeugungsprozesses — oder
ii)
eine Qualität des Enderzeugnisses, die in Bezug auf Pflanzenschutz und Umweltschutz erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

b)
die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;
c)
die Regelungen stehen allen Erzeugern offen;
d)
die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;
e)
die Regelungen entsprechen derzeitigen und vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.

(2) Die Beihilfe kann den an der Regelung teilnehmenden Landwirten nur dann gewährt werden, wenn das Qualitätserzeugnis offiziell gemäß den Verordnungen und Bestimmungen der Qualitätsregelungen der Gemeinschaft oder der von einem Mitgliedstaat anerkannten Qualitätsregelungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a anerkannt wurde.

Was die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingeführten Qualitätsregelungen betrifft, so dürfen Beihilfen nur für die im Gemeinschaftsregister eingetragenen Namen gewährt werden.

(3) Ist in einem Umstrukturierungsprogramm eine Beihilfe für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehen, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an dieser Qualitätsregelung nicht zur Berechnung des Beihilfebetrags im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme zur Förderung des ökologischen Landbaus herangezogen werden.

(4) „Fixkosten” im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

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