Artikel 18 VO (EG) 2008/1145

Anwendungsbereich

(1) Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme betreffen Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellte Erzeugnisse.

(2) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden, sind nicht beihilfefähig.

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