Artikel 21 VO (EG) 2008/1145
Anwendungsbereich
Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien für die entstandenen Verluste, einschließlich des Wertverlusts bei spezialisierten Erntemaschinen, die nicht für andere Zwecke eingesetzt werden können, gewährt.
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