Artikel 8 VO (EG) 2008/1145
Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge
Unrechtmäßig gezahlte Beträge werden zuzüglich Zinsen von den betreffenden Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß.
Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.
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