Präambel VO (EG) 2008/1145

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 enthält Bestimmungen über auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu beschließende Umstrukturierungsprogramme zur Finanzierung spezifischer Maßnahmen zugunsten des Baumwollsektors. Dieser Rahmen muss durch den Erlass von Durchführungsbestimmungen ausgefüllt werden.
(2)
Es sollte festgelegt werden, welche Elemente die von den Mitgliedstaaten einzureichenden Umstrukturierungsprogramme enthalten müssen. Außerdem sind Regeln für Änderungen der Umstrukturierungsprogramme festzulegen, damit diese an neue Bedingungen angepasst werden können, die nicht vorhersehbar waren, als die Programme erstmals vorgelegt wurden.
(3)
Um die ordnungsgemäße Überwachung und Evaluierung der Umstrukturierungsprogramme sicherzustellen, ist vorzuschreiben, dass Evaluierungsberichte vorgelegt werden, die ausführliche Informationen über die Funktion und über finanzielle Aspekte der Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms enthalten müssen.
(4)
Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Interessenträger Zugang zu den Informationen über die Umstrukturierungsprogramme haben.
(5)
Es sollte Mindestanforderungen an die Verwaltung der Zuteilung und Zahlung der Beihilfen geben. Außerdem sollte für Maßnahmen, bei denen beträchtliche Ausgaben zu erwarten sind, die Zahlung von einem oder mehreren Vorschüssen ermöglicht werden.
(6)
Es sollten Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Ausgaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung und Art der Vor-Ort-Kontrollen des Abbaus der Anlagen und von Investitionsmaßnahmen. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sind außerdem besondere Vorschriften über die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge und über Sanktionen erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2) und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(3) anwendbar sein.
(7)
Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die Kriterien für den Abbau ausführlich festzulegen. Wenngleich die Mitgliedstaaten den Betrag der für den Abbau zu gewährenden Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen sollten, muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.
(8)
Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen zu Investitionen in die Entkörnungsindustrie) genau zu definieren und die beihilfefähigen Ausgaben festzulegen. Außerdem muss ein Höchstbetrag für die Gemeinschaftsbeteiligung festgesetzt werden, um die finanzielle Beteiligung sowie das Engagement der Begünstigten für die Investition sicherzustellen.
(9)
Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so müssen die einschlägigen Qualitätsregelungen der Gemeinschaft angegeben, die Kriterien für nationale Qualitätsregelungen aufgestellt sowie die Höhe der Beihilfe und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden.
(10)
Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(4) sicherzustellen, sollten die Bedingungen für die Unterstützung der Förderung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die förderfähigen Maßnahmen, im Einzelnen festgelegt werden.
(11)
Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der Beihilfe festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen, doch muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)

ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

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