Präambel VO (EG) 2008/116

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten Güter und Technologien — einschließlich Software —, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind, sowie andere Güter und Technologie, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Iran entsprechend den Feststellungen des zuständigen Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen untersagt ist, in Anhang I der Verordnung aufgeführt werden. Zusätzliche Feststellungen dieser Art wurden nicht getroffen.
(2)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollten die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(2) aufgeführt sind, allerdings nicht in Anhang I aufgeführt werden.
(3)
Um die Anwendung zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 die dem Verbot unterliegenden Güter und Technologien durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(3) definieren.
(4)
Schweden hat beantragt, dass seine Website, auf der die zuständigen Behörden genannt wird, in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgenommen werden, und Estland und Ungarn haben um eine Berichtigung betreffend ihrer Websites gebeten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 (ABl. L 143 vom 6.6.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.

(3)

ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1).

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