Präambel VO (EG) 2008/1163

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 5 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Vorläufige zulässige Fangmengen für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 überprüfen.
(3)
Unter Berücksichtigung der während des ersten Halbjahres 2008 gesammelten wissenschaftlichen Daten sind nunmehr die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den genannten Gebieten festzusetzen.
(4)
Laut Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei könnte der Bestand bei einer Fangmenge von bis zu 148000 Tonnen im Jahr 2008, die einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,6 entspricht, voraussichtlich über den Vorsorgegrenzwerten gehalten werden.
(5)
Stintdorsch ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten mit den Konsultationen mit Norwegen im Einklang stehen, die gemäß den Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 abgehalten wurden.
(6)
Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an der Gesamtfangmenge (TAC) von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV auf 75 % von 148000 Tonnen festgesetzt werden.
(7)
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission als Folge der Überprüfung der Fangmöglichkeiten für Stintdorsch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge dieser Bestände in der Stintdorschfischerei überprüft werden.
(8)
In Anbetracht der begrenzten Fischereien von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId und da keine neue Vorhersagen zu den Beifängen von Schellfisch und Wittling in anderen, in diesen Gebieten tätigen Industriefischereien vorliegen, sollten die Fangmengen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId für den Rest des Jahres 2008 unverändert bleiben.
(9)
Da nun die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV festgelegt werden, sollten die zulässigen Fangmengen für Wittling und Schellfisch im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa überprüft werden.
(10)
Stintdorsch gehört zu den kurzlebigen Arten. Demzufolge sollten die zulässigen Fangmengen so schnell wie möglich durchgesetzt werden, um Verzögerungen, die zur Überfischung des Bestands führen könnten, zu vermeiden.
(11)
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

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