Artikel 12 VO (EG) 2008/1165

Übermittlungsfristen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Statistiken

a)
über Schlachtungen in Schlachthöfen binnen 60 Tagen nach dem Bezugszeitraum;
b)
über Schlachtungen, die nicht in Schlachthöfen durchgeführt werden, vor dem 30. Juni des Folgejahres.

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