Artikel 12 VO (EG) 2008/1165
Übermittlungsfristen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Statistiken
- a)
- über Schlachtungen in Schlachthöfen binnen 60 Tagen nach dem Bezugszeitraum;
- b)
- über Schlachtungen, die nicht in Schlachthöfen durchgeführt werden, vor dem 30. Juni des Folgejahres.
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