Artikel 14 VO (EG) 2008/1165
Häufigkeit und Bezugszeitraum
1. Die Vorausschätzungen für Rinder sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1500000 Stück brauchen diese Vorausschätzungen nur einmal jährlich zu erstellen.
2. Die Vorausschätzungen für Schweine sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3000000 Stück brauchen diese Vorausschätzungen nur einmal jährlich zu erstellen.
3. Die Vorausschätzungen für Schafe sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Schafbestand von 500000 Stück oder mehr zu erstellen.
4. Die Vorausschätzungen für Ziegen sind einmal jährlich von den Mitgliedstaaten mit einem Ziegenbestand von 500000 Stück oder mehr zu erstellen.
5. Die Vorausschätzungen umfassen
- a)
- für Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen, drei Halbjahre für Rinder und vier Vierteljahre für Schweine;
- b)
- für Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen, vier Halbjahre für Rinder und sechs Vierteljahre für Schweine;
- c)
- zwei Halbjahre für Schafe und Ziegen.
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