ANHANG I VO (EG) 2008/1166
Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird
Die folgenden Tätigkeiten (die als Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können) beruhen auf der europäischen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), Abteilung Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, und werden für die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet:
Beschreibung der Tätigkeit | Code NACE Rev. 2 | Zusätzliche Anmerkungen zur Einbeziehung/zum Ausschluss von Tätigkeiten bei der Definition landwirtschaftlicher Tätigkeiten |
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Anbau einjähriger Pflanzen | 01.1 | |
Anbau mehrjähriger Pflanzen | 01.2 | Landwirtschaftliche Betriebe, die Wein oder Olivenöl aus selbst erzeugten Trauben oder Oliven herstellen, sind in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. |
Betrieb von Baumschulen, Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken | 01.3 | |
Tierhaltung | 01.4 |
Alle unter 01.49 der NACE Rev. 2 (Sonstige Tierhaltung) klassifizierten Tätigkeiten sind aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme von:
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Gemischte Landwirtschaft | 01.5 | |
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen | 01.6 |
Generell sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, die unter 01.6 der NACE Rev. 2 fallende Tätigkeiten ausüben, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich diese Tätigkeiten ausüben. Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (gemäß 01.61 der NACE Rev. 2) sind jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. |
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