ANHANG I VO (EG) 2008/1166

Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird

Die folgenden Tätigkeiten (die als Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können) beruhen auf der europäischen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), Abteilung Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, und werden für die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet:

Beschreibung der Tätigkeit Code NACE Rev. 2 Zusätzliche Anmerkungen zur Einbeziehung/zum Ausschluss von Tätigkeiten bei der Definition landwirtschaftlicher Tätigkeiten
Anbau einjähriger Pflanzen 01.1
Anbau mehrjähriger Pflanzen 01.2 Landwirtschaftliche Betriebe, die Wein oder Olivenöl aus selbst erzeugten Trauben oder Oliven herstellen, sind in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen.
Betrieb von Baumschulen, Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken 01.3
Tierhaltung 01.4

Alle unter 01.49 der NACE Rev. 2 (Sonstige Tierhaltung) klassifizierten Tätigkeiten sind aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme von:

i)
Zucht und Haltung von Straußen, Emus und Kaninchen,
ii)
Imkerei.
Gemischte Landwirtschaft 01.5
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen 01.6

Generell sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, die unter 01.6 der NACE Rev. 2 fallende Tätigkeiten ausüben, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich diese Tätigkeiten ausüben.

Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (gemäß 01.61 der NACE Rev. 2) sind jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen.

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