ANHANG VO (EG) 2008/1172
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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85285970 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 852859 und 85285970. Da das Gerät zur Ausführung von zwei Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Wiedergabe und Anzeige von Videos) entworfen wurde, ist es so einzureihen, als bestünde es nur aus der Maschine, die die Hauptfunktion ausführt. Angesichts des Designs und der Konzeption des Geräts und insbesondere der Größe des Bildschirms, die das Betrachten von Videosequenzen über längere Zeiträume erleichtert, ist die Hauptfunktion des Geräts die Anzeige von Videos. Das Gerät kann Signale nicht direkt von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen, da die USB-Schnittstelle nur für die Übertragung von Mediendateien verwendet wird. Eine Einreihung in die Unterpositionen 85285100 und 85285931 ist daher ausgeschlossen. Daher ist das Gerät in den KN-Code 85285970 als andere Monitore einzureihen. |
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85287220 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 852872 und 85287220. Aufgrund des Vorhandenseins eines TV-Tuners wird das Fernsehempfangsgerät mit Bildschirm und eingebautem Rundfunkempfangs- und Ton- und Bildwiedergabegerät als charakterbestimmender Bestandteil angesehen. Die mögliche Verwendung des Geräts als Videospielgerät ist zweitrangig und wird daher nicht als wesentliches Merkmal des Geräts betrachtet. Daher wird das Gerät als Fernsehempfangsgerät mit eingebautem Rundfunkempfangs und Ton- und Bildwiedergabegerät in KN-Code 85287220 eingereiht. |
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