Präambel VO (EG) 2008/1178

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b, e und j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung(2) enthält methodologische Definitionen der in der Konjunkturstatistik verwendeten Variablen.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen(3) wurden die Regeln und Bedingungen für die Datenübermittlung durch die an den europäischen Stichprobenplänen für die Konjunkturstatistik teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt.
(4)
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik(4) und der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates(5) ist es notwendig geworden, die Liste der Variablen, die Untergliederungs- und Aggregationsebenen bestimmter Variablen sowie die Regeln und Bedingungen für die europäischen Stichprobenpläne zu aktualisieren.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(2)

ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.

(3)

ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7.

(4)

ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.

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