Artikel 4 VO (EG) 2008/1182
(1) Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:
- —
-
15,62 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,
- —
0,44 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.
(2) Die vertragliche Lagerhaltung beginnt
- a)
- zwischen dem 1. Januar und dem 15. August 2009 oder
- b)
- zwischen dem 16. August 2009 und dem 28. Februar 2010.
(3) Die Auslagerung darf erst wie folgt beginnen:
- a)
- ab dem 16. August 2009 für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden;
- b)
- ab dem 16. August 2010 für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden.
(4) Die vertragliche Lagerhaltung endet
- a)
- für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach dem Jahr der Einlagerung;
- b)
- für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, am Tag vor dem Auslagerungstag.
(5) Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit
- a)
- bei den Erzeugnissen, die in dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, zwischen 90 und 227 Tagen beträgt;
- a)
- bei den Erzeugnissen, die in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, höchstens 365 Tage beträgt.
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