Artikel 4 VO (EG) 2008/1182

(1) Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

15,62 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,44 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2) Die vertragliche Lagerhaltung beginnt

a)
zwischen dem 1. Januar und dem 15. August 2009 oder
b)
zwischen dem 16. August 2009 und dem 28. Februar 2010.

(3) Die Auslagerung darf erst wie folgt beginnen:

a)
ab dem 16. August 2009 für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden;
b)
ab dem 16. August 2010 für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden.

(4) Die vertragliche Lagerhaltung endet

a)
für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach dem Jahr der Einlagerung;
b)
für die Erzeugnisse, die in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, am Tag vor dem Auslagerungstag.

(5) Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit

a)
bei den Erzeugnissen, die in dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, zwischen 90 und 227 Tagen beträgt;
a)
bei den Erzeugnissen, die in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurden, höchstens 365 Tage beträgt.

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