Artikel 6 VO (EG) 2008/1182

(1) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitgliedstaaten können auf die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Vertragsnummer verzichten, wenn sich der Lagerhausbetreiber verpflichtet, die Vertragsnummer in das Register gemäß Anhang I Abschnitt III der genannten Verordnung einzutragen.

(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 darf der Vorschuss für die Butter, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum in die vertragliche Lagerhaltung übernommen wurde, den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von 168 Tagen nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde während des gesamten Auslagerungszeitraums von August 2009 bis Februar 2010 jeweils am Ende der vertraglichen Lagerzeit bei mindestens der Hälfte der Verträge das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Butter.

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