Präambel VO (EG) 2008/1182

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a und d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt.
(2)
Die Entwicklung der Preise und Bestände von Butter deutet auf ein Marktungleichgewicht hin, das durch die saisonale Lagerhaltung behoben oder verringert werden kann. In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, ab dem 1. Januar 2009 Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.
(4)
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.
(5)
Zur leichteren Durchführung der vorliegenden Maßnahme sollte sich Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 unter Berücksichtigung der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten nur auf vollständig eingelagerte Erzeugnisse beziehen. Daher ist eine Abweichung vom genannten Artikel einzuführen.
(6)
Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt.
(7)
Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und zu den je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und den Finanzkosten für die Lagerhaltung festzusetzen.
(8)
Wenn die erforderlichen Angaben zur Lagerung bereits im Beihilfeantrag enthalten sind, empfiehlt es sich im Interesse einer effizienten und einfachen Verwaltung, auf die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehene Übermittlung derselben Informationen nach Abschluss des Vertrags zu verzichten.
(9)
Im Interesse der Vereinfachung und einer effizienten Logistik kann auf die Kennzeichnung jeder eingelagerten Einheit mit der Vertragsnummer verzichtet werden, wenn die Vertragsnummer im Register des Lagerhauses eingetragen ist.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

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