Artikel 3 VO (EG) 2008/1189

(1) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben und die Antwort „ja” anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

(2) Bei der Beantragung der ersten auf diesem Echtheitszeugnis basierenden Einfuhrlizenz werden der zuständigen Behörde das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses und eine Durchschrift vorgelegt.

Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen je Echtheitszeugnis erteilt, so

a)
vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung;
b)
trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.

(3) Die zuständigen Behörden erteilen die Einfuhrlizenz erst, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die die Kommission jede Woche für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

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