Artikel 5 VO (EG) 2008/1189

(1) Eine Ausgabestelle wird nur dann in die Liste in Anhang II eingetragen, wenn sie

a)
vom Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet entsprechend anerkannt ist;
b)
sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;
c)
sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2) Die Kommission ändert die Liste in Anhang II, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde bezeichnet wird.

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