Artikel 7 VO (EG) 2008/1189
Die betreffenden Ausfuhrländer bzw. Ausfuhrzollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.
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