Präambel VO (EG) 2008/1190

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Der Gerichtshof entschied am 3. September 2008(2), die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie Yassin Abdullah Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft. Gleichzeitig ordnete der Gerichtshof an, die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten. Dieser Zeitraum wurde gewährt, um eine Heilung der festgestellten Verstöße zu ermöglichen.
(3)
Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, hat die Kommission Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellte Zusammenfassung der Gründe übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.
(4)
Die Kommission hat von Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.
(5)
Die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, umfasst Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation.
(6)
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Kadi mit Schreiben vom 10. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen von Herrn Kadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.
(7)
Nach sorgfältiger Erwägung der von der Al-Barakaat International Foundation mit Schreiben vom 9. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen der Al-Barakaat International Foundation mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, sie in der Liste zu führen.
(8)
Daher sind Herr Kadi und die Al-Barakaat International Foundation Anhang I hinzuzufügen.
(9)
Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sich auf die Rechtmäßigkeit der für nichtig erklärten Verordnung gestützt haben, zu schützen, gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 30. Mai 2002 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)

Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Yassin Abdullah Kadi und Al-Barakaat International Foundation gegen den Rat der Europäischen Union, Sammlung der Rechtsprechung 2008, S. I-… (noch nicht veröffentlicht).

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