Artikel 3 VO (EG) 2008/1193

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 488/2008 werden in Höhe des gemäß Artikel 1 dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.