Präambel VO (EG) 2008/1204
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission vom 20. November 1997 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
- (2)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(4) haben die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Eintragung bestimmter Namen als besondere Merkmale beantragt.
- (3)
- Die betreffenden Namen konnten in das „Register der Bescheinigungen besonderer Merkmale” eingetragen und somit auf Gemeinschaftsebene als garantiert traditionelle Merkmale geschützt werden. Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist das genannte Register durch das gemäß Artikel 3 der letztgenannten Verordnung vorgesehene „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten” ersetzt worden.
- (4)
- Eingetragenen Namen ist insbesondere die Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” vorbehalten.
- (5)
- Es sollte besonders festgelegt werden, dass die Bezeichnung „Serrano” als eine besondere Bezeichnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, d. h. als nicht übersetzbar, anzusehen ist; diese Bezeichnung ist deshalb unverändert zu verwenden. Die Bezeichnung „Serrano” wird außerdem unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung „Berg” eingetragen; zwischen diesen beiden Bezeichnungen ergibt sich kein Konflikt.
- (6)
- Im Hinblick auf die Bezeichnungen „Leche certificada de Granja” und „Traditional Farmfresh Turkey” wird der Schutz für die Bezeichnung „Leche certificada de Granja” nur in spanischer Sprache und für die Bezeichnung „Traditional Farmfresh Turkey” nur in englischer Sprache beantragt. Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(5) muss somit beim Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Etikett in den anderen Sprachen unmittelbar neben der betreffenden Bezeichnung die Angabe „nach spanischer Tradition” bzw. „nach britischer Tradition” tragen.
- (7)
- Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und insbesondere die Angaben zur Unterrichtung des Verbrauchers auf keinen Fall zu Verwechslungen mit den Begriffen zur Angabe der Haltungsform Anlass geben, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch(6), aufgeführt sind. Dem ist bei der Bezeichnung „Traditional Farmfresh Turkey” Rechnung zu tragen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8.
- (3)
Siehe Anhang II.
- (4)
ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.
- (5)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
- (6)
ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11.
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