Präambel VO (EG) 2008/1205

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Da es für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Infrastruktur erforderlich ist, dass Nutzer in der Lage sind, Geodatensätze und -dienste zu finden und zu klären, ob und für welche Zwecke sie genutzt werden können, müssen die Mitgliedstaaten zu diesen Geodatensätzen und -diensten Beschreibungen in Form von Metadaten bereitstellen. Da solche Metadaten kompatibel und im gemeinschaftlichen wie im grenzüberschreitenden Kontext nutzbar sein sollen, müssen Vorschriften für Metadaten zur Beschreibung von Geodatensätzen und -diensten erlassen werden, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.
(2)
Die Definition eines Satzes von Metadatenelementen ist für die Identifizierung der Informationsressource, für die Metadaten erstellt werden, und für ihre Klassifizierung erforderlich, sowie für die Identifizierung ihres geografischen Standorts und ihres zeitlichen Bezugs, ihrer Qualität und Gültigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste, ihrer Zugangs- und Nutzungseinschränkungen sowie der für die Ressource zuständigen Organisation. Ferner werden Metadatenelemente benötigt, die sich auf den Metadatensatz selbst beziehen, damit überwacht werden kann, ob die erstellten Metadaten aktualisiert werden, und damit die Organisation ermittelt werden kann, die für die Erstellung und Pflege der Metadaten zuständig ist. Dieser Satz von Metadatenelementen ist mindestens erforderlich, um den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG zu entsprechen, womit aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, dass Organisationen die Informationsressourcen durch zusätzliche Elemente ausführlicher dokumentieren, die sich aus internationalen Normen oder der Arbeitspraxis ihrer Interessengemeinschaft ergeben. Dies schließt auch nicht aus, dass die Kommission insbesondere dann Leitlinien aufstellt und auf dem neuesten Stand hält, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Metadaten zu sichern.
(3)
Für die Validierung von Metadaten nach der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf die Bedingungen und die erwartete Multiplizität der einzelnen Metadatenelemente werden Anweisungen benötigt, d. h., es ist festzulegen, ob für ein Element des Metadatensatzes immer Werte zu erwarten sind und ob sie genau einmal oder auch öfter vorkommen können.
(4)
Für jedes Metadatenelement ist die Angabe eines Wertebereichs erforderlich, um die Interoperabilität der Metadaten in einem mehrsprachigen Umfeld zu gewährleisten, und dieser Wertebereich sollte folgende Formen annehmen können: Freitext, Daten, aus internationalen Normen abgeleitete Codes wie z. B. Sprachcodes, aus kontrollierten Listen oder Thesauri abgeleitete Schlüsselwörter oder Zeichenketten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

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