Artikel 1 VO (EG) 2008/1221
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
In Titel II Kapitel I wird vor Artikel 3 folgender Artikel 2a eingefügt:
Artikel 2a
Vermarktungsnormen; Besitzer 1. Die Anforderungen von Artikel 113a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als die allgemeine Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, muss der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen. Kann der Besitzer jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis einer von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegten Norm entspricht, so gilt es als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.
2. Die speziellen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind für folgende Erzeugnisse in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt:
- (a)
- Äpfel,
- (b)
- Zitrusfrüchte,
- (c)
- Kiwis,
- (d)
- Salate, krause Endivie und Eskariol,
- (e)
- Pfirsiche und Nektarinen,
- (f)
- Birnen,
- (g)
- Erdbeeren,
- (h)
- Gemüsepaprika,
- (i)
- Tafeltrauben,
- (j)
- Tomaten/Paradeiser.
3. Der Besitzer im Sinne von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist jede natürliche oder juristische Person, die im konkreten Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist.
- (2)
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (i)
-
Der einleitende Satz und Buchstabe a erhalten folgende Fassung:
Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen:
- (a)
-
sofern sie deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt” oder „zur Tierfütterung bestimmt” oder eine synonyme Angabe tragen, Erzeugnisse, die
- (i)
- zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
- (ii)
- zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind.
- (ii)
-
Folgender Buchstabe wird angefügt:
- (d)
- Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie „verzehrfertig” oder „küchenfertig vorbereitet” sind.
- (b)
-
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen in einem bestimmten Produktionsgebiet ausgenommen:”
- (c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, die die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt” oder eine synonyme Angabe tragen und für eine andere Verarbeitung als gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bestimmt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen zu befreien.
- (d)
-
Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
3a. Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der besonderen Vermarktungsnormen darf frisches Obst und Gemüse, das nicht der Klasse Extra angehört, auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.
3b. Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommen:
- (a)
- andere Pilze als Zuchtpilze des KN-Codes 070959,
- (b)
- Kapern des KN-Codes 07099040,
- (c)
- bittere Mandeln des KN-Codes 08021110,
- (d)
- Mandeln ohne Schale des KN-Codes 080212,
- (e)
- Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 080222,
- (f)
- Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 080232,
- (g)
- Pinienkerne des KN-Codes 08029050 und
- (h)
- Safran des KN-Codes 091020.
- (3)
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.
- (b)
-
Folgende Absätze werden angefügt:
3. Im Falle von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erfordert die Einhaltung der Vertragsnormen, dass die Kennzeichnungsangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind.
4. Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.
- (4)
-
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
Artikel 5
Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe Im Einzelhandel müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.
Für gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist neben allen anderen in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stück verkauft werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts jedoch nicht, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen sind oder, falls dies nicht der Fall ist, die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.
Artikel 6Mischungen 1. Die Vermarktung von Verkaufspackungen von frischem Obst und Gemüse mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, ist zulässig, sofern
- (a)
- die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht,
- (b)
- die Packung mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und
- (c)
- auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.
2. Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt.
3. Stammt das in einer Mischung enthaltene Obst und Gemüse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:
- (a)
- „Mischung von EG-Obst und -Gemüse” ,
- (b)
- „Mischung von Nicht-EG-Obst und -Gemüse” ,
- (c)
- Mischung von EG- und Nicht-EG-Obst und -Gemüse.
- (5)
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Konformitätskontrollen, d. h. die Kontrollen, die gemäß diesem Kapitel bei Obst und Gemüse auf allen Vermarktungsstufen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen.
- (6)
-
Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- (b)
- die für die Anwendung von Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständige(n) Kontrollstelle bzw. -stellen, nachstehend „die Kontrollstellen” genannt.
- (b)
-
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Bei den in Unterabsatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.”
- (7)
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:
Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.
Ein „Händler” ist jede natürliche oder juristische Person, die
- (a)
-
Obst und Gemüse, das einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzt, um es
- (i)
- feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten,
- (ii)
- zu verkaufen oder
- (iii)
- anderweitig in den Verkehr zu bringen oder
- (b)
- eine der unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten tatsächlich bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse durchführt.
Die in Unterabsatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten umfassen
- (a)
- den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise,
- (b)
- solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person für sich selber oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden, und
- (c)
- solche Tätigkeiten, die in der Gemeinschaft und/oder durch die Ausfuhr nach Drittländern und/oder Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.
- (b)
-
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- (b)
- die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel beschränken.
- (c)
-
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
3. Besteht die Datenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.
4. Diese Datenbank enthält für jeden Händler die Registriernummer, Name, Anschrift, die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 10 Absatz 2, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette, eine Angabe über die Bedeutung des Unternehmens, Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen sowie jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen. Die Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.
- (8)
-
Titel II Kapitel II Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
Abschnitt 2
Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Konformitätskontrollen
Konformitätskontrolle 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass selektiv, auf Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit Konformitätskontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angemessen eingehalten werden.
Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos umfassen das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12a, die von einem Drittland ausgestellt wurde, dessen Konformitätskontrollen gemäß Artikel 13 anerkannt wurden. Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung gilt als Faktor zur Verringerung des Risikos der Nichtkonformität.
Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können auch Folgendes umfassen:
- (a)
- die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Behandlungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie;
- (b)
- die Größe der Händlerunternehmen, ihren Platz in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.);
- (c)
- Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung;
- (d)
- die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen;
- (e)
- den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Gemeinschaft oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden;
- (f)
- jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.
2. Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Datenbank der Händler gemäß Artikel 9 und führt zur Einstufung der Händler in Risikokategorien.
Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:
- (a)
- die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien;
- (b)
- auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können die Mitgliedstaaten beschließen, bei Erzeugnissen, die keiner speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.
3. Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.
4. Die Händler teilen den Kontrollstellen die Informationen mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.
Artikel 11Zugelassene Händler 1. Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Händler, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Versandstufe nach dem Muster in Anhang II etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12a unterzeichnen.
2. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.
3. Händler, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, müssen
- (a)
- über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat,
- (b)
- über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen,
- (c)
- sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind.
4. Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.
5. Unbeschadet von Absatz 1 können zugelassene Händler Musteretiketten, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.
Händlern vor dem 1. Juli 2009 erteilte Genehmigungen gelten weiterhin für den Zeitraum, für den sie erteilt wurden.
Artikel 12Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde 1. Die Zollbehörde darf die Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn
- (a)
- die Waren von einer Konformitätsbescheinigung begleitet werden oder
- (b)
- die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder
- (c)
- die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.
Dies gilt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10.
2. Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I unterliegen und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 für notwendig erachtet.
Artikel 12aKonformitätsbescheinigungen 1. Eine zuständige Behörde kann Bescheinigungen erteilen, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der jeweiligen Vermarktungsnorm entsprechen. Die von den zuständigen Behörden zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.
Die in Artikel 13 Absatz 4 genannten Drittländer können stattdessen ihre eigene Bescheinigung verwenden, sofern sie nach Ansicht der Kommission zumindest der Gemeinschaftsbescheinigung gleichwertige Angaben enthält. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen mit geeigneten Mitteln zugänglich.
2. Diese Bescheinigungen können entweder auf Papier mit der Originalunterschrift oder in geprüfter elektronischer Form mit elektronischer Unterschrift erteilt werden.
3. Jede Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde mit einem Stempel versehen und von der/den dazu ermächtigten Person(en) unterzeichnet.
4. Die Bescheinigung ist mindestens in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.
5. Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer und die zuständige Behörde bewahrt eine Abschrift von jeder erteilten Bescheinigung auf.
6. Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.
- (9)
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei bestimmten Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchführt, anerkennen.
- (b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Die Liste der Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß diesem Artikel anerkannt wurden, und die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV aufgeführt.
Die Kommission macht Einzelheiten der betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen mit geeigneten Mitteln zugänglich.
- (10)
- Artikel 14 wird gestrichen.
- (11)
-
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
Aussetzung der Anerkennung Die Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittland-Kontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen.
- (12)
- Die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen.
- (13)
- Titel II Kapitel II Abschnitt 4 wird gestrichen.
- (14)
-
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.
- (b)
-
Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat normgerecht aufzubereiten als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Feststellung der Nichtkonformität geführt hat, so unterrichtet der Händler die zuständige Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, übersendet eine Kopie der Feststellung der Nichtkonformität den anderen betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich des Bestimmungsmitgliedstaats der beanstandeten Partie” .
- (c)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- (15)
-
Dem Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt:
Abschnitt 6
Mitteilungen
Mitteilungen 1. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich der Kommission und den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit.
2. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich der Kommission, den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen, in Anhang IV aufgeführten Drittland mit.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen ihrer Kontroll- und Risikoanalysesysteme mit. Jede spätere Änderung dieser Systeme ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres mit.
5. Die Mitteilungen sind in der von der Kommission vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.
- (16)
- Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
- (17)
- Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
- (18)
- Anhang III erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.
- (19)
- Der Titel von Teil A und die Teile B und C in Anhang IV werden gestrichen.
- (20)
- Anhang V wird gestrichen.
- (21)
- Anhang VI erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19..
- (**)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.